
Zusammengestellt von Bernhard Stiedl (Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss)
Gegenstand betrieblicher Übung
Beseitigung / Anspruch betrieblicher Übung
In der betrieblichen Praxis entwickeln sich häufig Gewohnheiten, aufgrund
deren der Arbeitgeber bestimmte Leistungen an die Arbeitnehmer erbringt, das
Weisungsrecht ausübt oder andererseits die Arbeitnehmer ihre Arbeitspflichten
erfüllen müssen.
Diese Vorgänge bleiben nicht ohne Auswirkungen, sie erwachsen zur betrieblichen
Übung.
Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts wird eine betriebliche Übung dann angenommen, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit mindestens 3 mal entsprechende Leistungen vorbehaltlos erbracht hat.
Gegenstand betrieblicher Übung
Gegenstand der betrieblichen Übung kann alles sein, was auch Inhalt der Arbeitsverträge ist. Entsprechend ihrem kollektiven Charakter kommen vor allem Regelungsgegenstände in Betracht, die für alle oder bestimmte Gruppen Bedeutung haben.
Beseitigung / Anspruch betrieblicher Übung
In der Regel wird vom Arbeitgeber bei besonderen Leistungen darauf hingewiesen,
dass es sich dabei um eine freiwillige, jederzeit widerrufbare
Leistung handelt und in den folgenden Jahren kein Anspruch besteht. Wurde ein
derartiger Freiwilligkeitsvorbehalt erklärt, kann die betriebliche Übung grundsätzlich
und jederzeit durch
den Arbeitgeber beendet oder geändert werden.
Ansprüche oder Anwartschaften im Rahmen des Arbeitsvertrages können
jedoch nicht einseitig durch den Arbeitgeber beseitigt werden.
Verzichtet der Arbeitgeber 3 Jahre hintereinander auf diese
Erklärung, erwirbt der Arbeitnehmer für die betriebliche Übung einen
Rechtsanspruch.
Zur Beseitigung der betrieblichen Übung ist dann eine Einigung bzw. Kündigung oder Änderungskündigung
des Einzelarbeitsverhältnisses notwendig.
Rat und Hilfe bekommen Sie von Ihrer zuständigen Gewerkschaft. Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft, haben Sie auch Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz. Mitglied werden lohnt sich also!