
Zusammengestellt von Bernhard Stiedl (Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss)
Wenn Sie zum Steuerrecht noch weitere Fragen haben, können Sie sich an Ihre zuständige Gewerkschaft wenden. Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft haben Sie Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe. Mitglied werden lohnt sich also!
Aufmerksamkeiten / Zuwendungen
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Pauschbetrag für behinderte Menschen
Entfernungspauschale für Pendler
Mitgliedsbeiträge an Berufsstände (Gewerkschaften)
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
Aufmerksamkeiten / Zuwendungen
Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von € 40,- sind dem Arbeitslohn / -gehalt nicht hinzuzurechnen.
Für nebenberufliche Tätigkeiten z.B. als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder zur Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen gilt ein Freibetrag von € 1.848,-.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können bis höchstens € 1.250,- jährlich als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn
- die berufliche Tätigkeit ausschließlich von zu Hause aus nachgegangen
wird oder
- für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht
(wie z.B. bei Lehrern, die für die Unterrichtsvorbereitung keinen Schreibtisch in der Schule haben).
Es ist nur eine typische Berufskleidung, d.h. für Kleidungsstücke, bei denen eine private Verwendung schon von der Art der Kleidungsstücke her praktisch ausgeschlossen ist, von der Steuer abziehbar. Also z.B. die Kosten für Sicherheitsschuhe eines Bauarbeiters oder der Arbeitsanzug eines Schornsteinfegers.
Zu den Aufwendungen für typische Berufskleidung gehören auch Reinigungskosten, auch in der privaten Waschmaschine, wobei dann neben den Kosten für Wasser, Energie, Waschmittel auch die Aufwendungen in Form der Abnutzung, Instandhaltung und Wartung der Waschmaschine abzugsfähig sind.
Kosten für die Suche einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das sind zum Beispiel Inseratkosten, Telefonkosten, Portokosten, Kosten für Kopien von Zeugnissen sowie Reisekosten anlässlich einer Vorstellung. Es kommt nicht darauf an, ob die Bewerbung Erfolg hatte.
Die berufsbedingte Anschaffung von Arbeitsmittel, z.B. eines häuslichen Computers, ist steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig. Eine Bestätigung des Arbeitgebers über die berufliche Nutzung dieser Arbeitmittel ist jedoch notwendig.
Steuerklasse I
Diese Steuerklasse gilt für Arbeitnehmer, wenn sie
- ledig oder geschieden sind,
- verheiratet sind, aber vom Ehegatten dauernd getrennt leben oder wenn der
Ehegatte im Ausland wohnt,
- verwitwet sind und der Ehegatte vor dem zu versteuernden Jahr verstorben ist.
Steuerklasse II
Diese Steuerklasse gilt für Arbeitnehmer, wenn sie
- unter die Steuerklasse I fallen und in dessen Wohnung mindestens ein Kind
gemeldet ist, für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag erhält.
Steuerklasse III
Diese Steuerklasse gilt für Arbeitnehmer, wenn sie
- verheiratet sind, nicht vom Ehegatten getrennt leben und der Ehegatte des
Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn bezieht und in die
Steuerklasse V eingereiht ist.
Verwitwete Arbeitnehmer gehören nur dann in die Steuerklasse III, wenn der
Ehegatte in dem zu versteuernden Jahr verstorben ist.
Steuerklasse IV
Diese Steuerklasse gilt für Arbeitnehmer, wenn sie
- verheiratet sind, nicht vom Ehegatten getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers
ebenfalls einen Arbeitslohn bezieht.
Steuerklasse V
Diese Steuerklasse gilt für Arbeitnehmer (anstatt der Steuerklasse IV), wenn
- der Ehegatte des Arbeitnehmers in die Steuerklasse III eingereiht ist.
Steuerklasse VI
Diese Steuerklasse ist auf der zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte des
Arbeitnehmers zu bescheinigen, wenn er
- nebeneinander von mehreren Arbeitgebern einen Lohn beziehen.
Während bei verheirateten Arbeitnehmern ohne mitarbeitenden Ehegatten nur die Steuerklasse III in Frage kommt, haben Ehegatten, die beide in einem Arbeitsverhältnis stehen, die Wahl zwischen den Steuerklassenkombinationen III/ V und IV/ IV. Auf die im Lohnsteuer-Jahresausgleich (oder bei der Einkommensteuerveranlagung) schlussendlich abgerechnete Jahressteuer hat die Kombination keinen Einfluss, wohl aber auf die Höhe des laufenden Steuerabzugs während des Jahres.
Ein Wechsel der Steuerklassenkombination kann bei der zuständigen Gemeinde vor Beginn des Steuerjahres und einmal im Laufe des Jahres, spätestens aber bis zum 30. November, bei der Meldebehörde beantragt werden. Bei Tod oder Ausscheiden eines Ehegatten aus dem Arbeitsverhältnis ist ein zweiter Steuerklassenwechsel zulässig.
Aufwendungen für einen beruflich veranlassten Umzug sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Ein Wohnungswechsel ist beruflich bedingt, wenn durch den Umzug die Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte erheblich verkürzt oder wenn er im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers durchgeführt worden ist.
Für Trinkgelder gilt ein jährlicher Freibetrag von € 1.224,-.
Der jährliche Sparerfreibetrag beträgt für Alleinverdiener € 750,- und für Verheiratete € 1.370,-.
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Steuerfrei sind folgende Zuschläge zum Grundlohn:
- für Sonntage bis 50 %,
- für gesetzliche Feiertage sowie den 31.12. (ab 14 Uhr) bis 125 %,
- für Weihnachten (24.12., ab 14 Uhr und am 25./26.12.) und am 01.05. bis 150
%,
- für Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr, wenn die Arbeitsaufnahme vor 0 Uhr ist, für die Zeit von 0 bis 4 Uhr bis
40 %, ansonsten bis 25 %.
Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Zuschläge für Nachtarbeit und der
Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist nur bis max. 190 % möglich. Eine
Kombination von Sonn- und Feiertagszuschlag ist nicht möglich.
Die Sozialversicherungsbefreiung der Zuschläge ist auf einen Stundenverdienst
von € 25,- und die Steuerfreiheit auf einen Stundenverdienst von
€ 50,- begrenzt.
Für Arbeitnehmer gilt ein jährlicher Pauschbetrag von € 920,-.
Pauschbetrag für behinderte Menschen
Für behinderte Menschen gilt ein Pauschbetrag bei einem Grad der Behinderung von:
25 und 30 %: € 310,-,
35 und 40 %: € 430,-,
45 und 50 %: € 570,-,
55 und 60 %: € 720,-,
65 und 70 %: € 890,-,
75 und 80 %: € 1.060,-,
85 und 90 %: € 1.230,-,
95 und 100 %: € 1.420,-.
Für Blinde und hilflose behinderte Menschen gilt ein Pauschbetrag von € 3.700,-.
Schwerbehinderte Menschen, die hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H, Bl oder aG) sind von der Kfz-Steuer befreit.
Entfernungspauschale für Pendler
Für Pendler gilt eine Entfernungspauschale zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte ab dem 21. Kilometer von je km in Höhe von € 0,30 bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von € 4.500,-.
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Mitgliedsbeiträge an Berufsstände (Gewerkschaften)
Mitgliedsbeiträge an Berufsstände (z.B. Gewerkschaften) sind von der Steuer abzugsfähig.
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Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
Arbeitslosenversicherung
1950: 2 %
1960: 2 %
1970: 1,3 %
1980: 3 %
seit 2000: 6,5 %
ab 2007: 4,2 %
Beitragsbemessungsgrenze: € 5.250,-; Ost: € 4.550,-
Pflegeversicherung
1995: 1,0 %
seit 1996: 1,7 %*
ab 2008: 1,95 %*
Beitragsbemessungsgrenze: € 3.562,50
Versicherungspflichtgrenze: € 3.975,-
* Kinderlose zahlen seit 2005 einen Beitragszuschlag von 0,25 %
Krankenversicherung*
1950: 5,8 %
1960: 7,7 %
1970: 8,2 %
1980: 11,4 %
2000: 13,5 %
2001: 13,6 %
2002: 14 %
2003: 14,4 %
2004: 14,1 %
2005: 13,2 %**
ab 2007: 13,9 %
Beitragsbemessungsgrenze: € 3.562,50
Versicherungspflichtgrenze: € 3.975,-
* Angaben jeweils Durchschnitt der Krankenkassen
** Arbeitnehmer zahlen seit 2005 einen Beitragszuschlag von 0,45 %
Rentenversicherung
1950: 10 %
1960: 14 %
1970: 17 %
1980: 18 %
2000: 19,3 %
2001: 19,1 %
2002: 19,1 %
seit 2003: 19,5 %
ab 2007: 19,9 %
Beitragsbemessungsgrenze: € 5.250,-; Ost: € 4.550,-
ab 1995: 7,5 %
1996: 7,5 %
1997: 7,5 %
seit 1998: 5,5 %
Kirchensteuer
Baden-Württemberg und Bayern: 8 %
Übrige Bundesländer: 9 %
Eingangssteuersatz
1998: 25,9 %
1999: 23,9 %
2000: 22,9 %
2001: 19,9 %
2004: 16,0 %
seit 2005: 15,0 %
Spitzensteuersatz
1998: 53,0 %
2000: 51,0 %
2001: 48,5 %
2004: 45,0 %
seit 2005: 42,0 %
ab 2007 Steuerzuschlag von 3 % für Jahreseinkommen ab € 250.000,- für Alleinverdiener bzw. 500.000,- für Verheiratete
Grundfreibetrag
1998: DM 12.300,- (€ 6.288,89)
1999: DM 13.067,- (€ 6.681,05)
2000: DM 13.499,- (€ 6.901,93)
2001: DM 14.093,- (€ 7.205,64)
2002: € 7.235,-
seit 2004: € 7.664,-
Einkommen ab konstantem Spitzensteuersatz
1998: DM 120.042,- (€ 61.376,50)
2000: DM 114.696,- (€ 58.643,13)
2001: DM 107.568,- (€ 54.998,65)
2002: € 55.008,-
seit 2004: € 52.152,-