
Zusammengestellt von Bernhard Stiedl (Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss)
» Hier
können Sie die Broschüre "Informationen aus dem Arbeits-
recht,
Sozialrecht und Steuerrecht für Arbeitnehmer" bestellen
Wenn Ihnen ein Gang zum Sozialgericht bevor steht, bekommen Sie Rat und Hilfe von Ihrer zuständigen Gewerkschaft. Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft, haben Sie Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz. Mitglied werden lohnt sich also!
Informationen zum Arbeitsgerichtsverfahren erhalten Sie auf diesen Seiten.
Die Sozialgerichte sind zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Versicherten und seinem Sozialversicherungsträger (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung), sowie in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit und in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts.
Ist der Versicherte mit einer Entscheidung seiner Sozialversicherung nicht
einverstanden, kann er dagegen Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist binnen
eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Versicherten bekanntgegeben
worden ist, schriftlich bei der zuständigen Stelle einzureichen. Damit befasst sich
die Widerspruchsstelle des Sozialversicherungsträgers. Das wird als Vorverfahren
bezeichnet.
Bleibt es dennoch bei dem Bescheid, kann der Versicherte Klage beim
Sozialgericht erheben.
Eine Muster-Klage im Sozialrecht sowie ein Muster-Schreiben für einen Widerspruch erhalten Sie in der Broschüre "Informationen aus dem Arbeitsrecht, Sozialrecht und Steuerrecht für Arbeitnehmer", die Sie hier bestellen können!
Die Gerichtsbarkeit in Sozialrechtsangelegenheiten wird in der ersten Instanz ausgeübt durch das Sozialgericht, in der zweiten Instanz durch das Landessozialgericht und in der dritten und letzten Instanz durch das Bundessozialgericht.
Die Sozialgerichte sind mit Berufsrichtern (am Sozialgericht mit einem Berufsrichter, am Landes- und Bundessozialgericht mit drei Berufsrichtern) und mit jeweils zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt.
Der Versicherte kann vor den Sozialgerichten den Rechtsstreit selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Vor dem Bundessozialgericht muss sich der Versicherte durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.
Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft, haben Sie Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz und werden in jeder Instanz von Ihrer Gewerkschaft rechtlich Vertreten.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht fallen keine Gebühren an. Lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten, müssen Sie die Rechtsanwaltskosten tragen.
Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft, übernimmt Ihre Gewerkschaft
grundsätzlich die anfallenden Rechtsanwaltskosten für Sie. Mitglied
werden lohnt sich also!
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt
Rechtsanwaltskosten dagegen nur, wenn der Prozess Erfolg versprechend ist.
Nach dem Vorverfahren entscheidet das Sozialgericht in erster Instanz. Gegen das Urteil des Sozialgerichtes kann Berufung in zweiter Instanz beim Landessozialgericht eingelegt werden. Beim Bundessozialgericht kann Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichtes in dritter und letzter Instanz eingelegt werden.