
Zusammengestellt von Bernhard Stiedl (Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss)
Umsatz- und Gewinnbeteiligungen
Sondervergütung/ Gratifikation
Entgeltfortzahlung bei persönlichen Hinderungsgründen
Lohn- und Gehaltsverhandlungen im Betrieb
Was tun, wenn der Chef zu wenig oder gar nichts zahlt
Welche tarifvertraglichen Leistungen Ihnen zustehen
Das Arbeitsentgelt wird bei Arbeitnehmern Lohn, bei Angestellten Gehalt und bei Auszubildenden Vergütung genannt.
In bestimmten Berufen oder in bestimmten Branchen werden Teile de Arbeitsentgelts als Sachbezüge z.B. in Form von Verpflegung oder Unterkunft gewährt, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht.
Beim Akkordlohn wird das Arbeitsentgelt nach der erzielten Arbeitsmenge ohne Rücksicht auf die Arbeitszeit bemessen.
Die Provision ist eine prozentuale Beteiligung des Arbeitnehmers am Wert der Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt worden sind.
Umsatz- und Gewinnbeteiligungen
Ist der Arbeitnehmer am Geschäftsergebnis oder am Umsatz des Unternehmens beteiligt, wird von einer Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung gesprochen. Vereinbarungsgrundlage sind Einzelverträge oder Betriebsvereinbarungen.
Eine überdurchschnittliche Leistung des Arbeitnehmers kann mit einer Prämie vergütet werden. Die Prämie wird in der Regel zusätzlich zum Lohn gezahlt und dient der Steigerung der Arbeitsmenge oder der Arbeitsqualität. Anspruchsgrundlage kann ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine einzelvertragliche Vereinbarung sein.
Sondervergütung/ Gratifikation
Eine Sondervergütung ist eine Leistung des Arbeitgebers, die er einmal oder mehrmals im Jahr zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt.
Die Gratifikation ist eine Sondervergütung bei besonderen Anlässen, wie z.B. Weihnachten und Jubiläen. Durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder wiederholte vorbehaltlose Gewährung kann en Rechtsanspruch, auch in der Höhe, darauf entstehen. Ansonsten kann der Arbeitgeber nach freiem Ermessen bestimmen, ob er eine Gratifikation zahlt und in welcher Höhe.
Zulagen sind Leistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum vereinbarten Grundlohn oder Grundgehalt gezahlt werden. Dazu zählen u.a. Erschwerniszulagen, Funktionszulagen wegen Übernahme zusätzlicher Verantwortung, Leistungszulagen, persönliche Zulagen oder Sozialzulagen wie Kinder- oder Ortszulagen.
Auch Zuschläge sind zusätzliche Zahlungen des Arbeitgebers. Sie werden für besondere Leistungen oder Belastungen des Arbeitnehmers gezahlt. Gebräuchlich sind Zuschläge für Nachtarbeit, Überstunden oder Sonn- und Feiertagsarbeit. Mit Ausnahme des Zuschlags für Nachtarbeit besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Zulagen oder Zuschläge. Ein entsprechender Anspruch des Arbeitnehmers kann sich nur aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer betrieblichen Übung oder einer einzelvertraglichen Regelung ergeben.
Entgeltfortzahlung bei
persönlichen
Hinderungsgründen
Wenn der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist, bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts erhalten.
Zum Beispiel bei:
- Geburt oder Sterbefall in der Familie,
- schweren Erkrankungen naher Angehöriger,
- eigener Hochzeit,
- eigener Silberhochzeit.
Von diesem Grundsatz kann durch Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung auch zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht nicht z.B.
bei Arbeitsverhinderung wegen
- schlechter Witterungsverhältnisse,
- Ausfalls des öffentlichen Verkehrssystems.
Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
Warum, glauben Sie, haben Sie eine Lohn-
oder Gehaltserhöhung verdient?
Denken Sie mal wie Ihr Chef. Sie bekommen doch schon angeblich gutes Geld. Noch mehr
gibt es nur gegen mehr Leistung, so der Chef. Also: Was haben Sie in der jüngeren
Vergangenheit zusätzlich geboten?
Das könnte ankommen: Erfolgreich neue oder zusätzliche Aufgaben übernommen,
Projekte gut über die Bühne gebracht, Seminare gemacht
und jetzt umgesetzt, Kollegen länger vertreten, Auszubildende betreut, interne
Arbeitsabläufe verbessert, für die Arbeit relevante Sprachen gelernt, usw..
Was bekommen Sie, was die anderen?
Listen Sie auf, was Sie an Lohn oder Gehalt bekommen. Inklusive Weihnachts- und
Urlaubsgeld, Bonus-Zahlungen, Fahrtkosten, Essensgeld, Kindergartenzuschüssen
oder verbilligtem Personaleinkauf.
Besonders für Arbeitsplatzwechsler ist der Gesamtlohn / das Gesamtgehalt wichtig, um Angebote vergleichen
zu können. Wo stehen Sie im Lohn- oder Gehaltsgefüge im Vergleich zu Ihren
Kollegen?
Reden Sie mit dem Betriebsrat um ein gerechtes Lohn- oder Gehaltsgefüge im
Betrieb zu schaffen. Bringen Sie sich als Mitglied einer
Gewerkschaft
in die
Erstellung der Tarifforderung ein.
Was wird für Ihre Arbeit anderswo gezahlt?
Berücksichtigen Sie: Große Betriebe zahlen meist besser als Mittelständler
oder Handwerksbetriebe. In
Ballungsgebieten gibt es mehr Geld als auf dem Land. Achtung: Nur als Mitglied einer Gewerkschaft haben Sie einen verbindlichen Rechtsanspruch auf Tariflohn oder -gehalt.
Mitglied
werden lohnt sich also!
Wie geht es dem Unternehmen?
Schreibt es schwarze oder rote Zahlen? Wie sieht die Auftragslage aus? Wird
Personal eingestellt oder entlassen?
Üben Sie:
Fassen Sie Ihre Argumente in Worte. Üben Sie das Gespräch mit Freunden, die
den unwilligen Chef markieren. Begegnen Sie seinen Einwänden. Kleben Sie nicht zu sehr an
Formulierhilfen, entwickeln Sie lieber Sätze, die zu Ihnen und Ihrer Situation
passen. Gewerkschaften bieten dazu Rhetorikseminare an.
Achten Sie auf die Zeit.
Gute Zeiten: Wenn Sie ohnehin über neue Ziele oder mehr Verantwortung sprechen. Kurz nachdem Sie eine erfolgreiche Leistung
erbracht haben. Wenn das Unternehmen gerade positive Zahlen gemeldet oder gute
Geschäfte gemacht hat. Zwölf bis 18 Monate sind ein gesunder Turnus.
Schlechte Zeiten: Kurz nach Ihrem Urlaub oder dem des Chefs, weil er sich
nach der Auszeit nicht mehr so umfangreich an Ihre Qualitäten erinnern wird,
wie Sie es bräuchten. Zu lange nach der letzten erfolgreichen Leistung.
Nehmen Sie Ihren Verhandlungspartner unter die Lupe:
Stellen Sie sich in Argumentation und Gesprächsführung auf seine Art ein.
Nutzen Sie Tageszeit und Wochentag.
Gute Zeiten: Dienstags bis Donnerstags. Später Vormittag oder früher
Nachmittag. Lassen
Sie sich beim Chef für mindestens eine Stunde vormerken.
Schlechte Zeiten: Montags und Freitags. Unternehmensinterne Treffen.
Was tun, wenn der Chef zu wenig oder gar nichts zahlt
Arbeitnehmer werden auch um den Lohn oder das Gehalt für ihre Arbeit
betrogen. Entweder der Chef verweigert den Lohn oder das Gehalt ganz, oder er
kürzt ihn. Er nutzt dabei die Unkenntnis oder die Ängste der Betroffenen aus.
Als Arbeitnehmer sollten Sie wissen: Ist Ihr Arbeitgeber tarifgebunden, dann
muss er Sie nach Tarif bezahlten. Voraussetzung: Sie sind Mitglied der
Gewerkschaft.
Mitglied
werden lohnt sich also!
Arbeiten Sie im Baubereich oder im Elektrohandwerk, muss der Chef Ihnen auf jeden Fall den dort geltenden Mindestlohn / -gehalt zahlen. In allen Fällen haben Sie mindestens Anspruch auf den zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber ausgehandelten Lohn oder Gehalt. Und er darf nach der Rechtsprechung nicht weit unter dem Tariflohn / -gehalt oder dem ortsüblichen Lohn oder Gehalt liegen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der ortsübliche Lohn oder Gehalt nicht um mehr als ein Drittel unterschritten werden darf.
Wenn Ihr Chef Ihnen den Lohn oder das Gehalt verweigert oder kürzt, müssen
Sie den ausstehenden Lohn oder Gehalt geltend machen.
Ein Muster-Schreiben für eine Geltendmachung und eine Muster-Klage auf
Arbeitsvergütung erhalten Sie in der Broschüre
"Informationen aus dem Arbeitsrecht, Sozialrecht und Steuerrecht für
Arbeitnehmer", die
Sie hier bestellen können!
Sobald Betroffene
die Unterstützung einer Gewerkschaft in Anspruch nehmen, fürchten Arbeitgeber,
mit ihren illegalen Praktiken aufzufliegen. Meist zahlten sie dann lieber.
Deshalb lohnt es sich,
Kontakt
zur Gewerkschaft aufzunehmen.
In hartnäckigen Fällen lohnt sich der Weg zum
Arbeitsgericht. Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft, haben Sie Anspruch auf
kostenlosen Rechtsschutz.
Mitglied
werden lohnt sich also!
Ihre Chancen auf dem Rechtsweg sind um so größer, je genauer Sie Ihr Arbeitsverhältnis und die geleistete Arbeit nachweisen können. Wenn Sie zu Ihrem Recht und zu Ihrem Lohn oder Gehalt kommen wollen, sollten Sie deshalb diese Punkte beachten:
- Auch mündliche Absprachen mit dem Chef über Art, Dauer und Entlohnung der Arbeit gelten als Arbeitsvertrag. Sie sollten deshalb die mündlichen Absprachen genau notieren. Außerdem sollten Sie jemanden haben, der die Vereinbarungen bezeugen kann.
Welche tarifvertraglichen Leistungen Ihnen zustehen
Welche tarifvertraglichen Leistungen Ihnen zustehen, erfahren Sie von Ihrer zuständigen Gewerkschaft.
Einen verbindlichen Rechtsanspruch auf tarifvertraglich geregelte Leistungen oder Arbeitsbedingungen haben Sie jedoch nur als gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmer. Mitglied werden lohnt sich also!