
Zusammengestellt von Bernhard Stiedl (Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss)
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Arbeitsverhältnis bei Lohn-/ Gehaltspfändung
Eine Lohn-/ Gehaltspfändung setzt einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht voraus. Zuständig ist das Amtsgericht in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.
Mit dem Pfändungsbeschluss wird dem Arbeitgeber verboten, an den Schuldner seinen Lohn/ sein Gehalt zu zahlen. Den gepfändeten Lohn-/ Gehaltsbetrag hat er stattdessen an den Gläubiger zu überweisen.
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Arbeitsverhältnis bei Lohn-/ Gehaltspfändung
Auch bei einer Lohn-/ Gehaltspfändung kann der Schuldner sein
Arbeitsverhältnis entsprechend den vertraglichen Bestimmungen beenden oder
ändern. Ihm ist lediglich die Verfügung über den gepfändeten Teil seines
Lohnes/ Gehaltes entzogen.
Beendet er das Arbeitsverhältnis, so wird der Pfändungsbeschluss
wirkungslos.
Der Pfändungsantrag muss die genaue Bezeichnung des Gläubigers und Schuldners mit Berufsangabe, Name und Anschrift enthalten. Das Amtsgericht prüft die Richtigkeit der Angaben nicht nach, falsche Angaben können zur Unwirksamkeit des Pfändungsantrages führen.
Pfändbar sind nur Geldbezüge, Ansprüche auf Naturalbezüge (z.B. Lebensmittel, Wohnungsunterkunft) sind unpfändbar, da sie zweckgebunden sind und ihre Pfändung den Inhalt der Leistung verändern würde.
Die Pfändung erfasst nur den Nettolohn/ das Nettogehalt, der Arbeitgeber bleibt verpflichtet die Steuer und die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
Dem Schuldner darf durch die Lohn-/ Gehaltspfändung nicht die Lebensgrundlage entzogen werden. Nach der sog. Pfändungstabelle ist vom Einkommen nur ein bestimmter Anteil pfändbar. Dieser Anteil richtet sich nach der Höhe des Nettoeinkommens und der unterhaltsberechtigten Familienmitglieder. Auch nichteheliche Kinder sind zu berücksichtigen.
Außerdem sind bestimmte Bezüge (z.B. 50 Prozent der Überstundenvergütung, Urlaubsgeld im üblichen Rahmen, Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Bruttoeinkommens, Studienbeihilfe, Blindengeld) absolut unpfändbar.