
Zusammengestellt von Bernhard Stiedl (Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss)
Wenn Sie zur geringfügigen Beschäftigung noch weitere Fragen haben, können Sie sich an Ihre zuständige Gewerkschaft wenden. Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft haben Sie Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe. Mitglied werden lohnt sich also!
Eine Checkliste zum Arbeitsbeginn erhalten Sie hier.
Regelung geringfügiger Beschäftigung
Urlaubs- und Urlaubsgeldanspruch
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
1996: DM 590,- (€ 301,66)
1997: DM 610,- (€ 311,89)
1998: DM 620,- (€ 317,-)
1999: DM 630,- (€ 322,11)
2002: € 325,-
seit 2003: € 400,-
[zurück zur Übersicht]
Regelung geringfügiger Beschäftigung
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus
dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat € 400,- nicht übersteigt
oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate
oder 50 Arbeitstage begrenzt ist.
Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bleibt für den Arbeitnehmer grundsätzlich
steuer- und beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bleiben für den Arbeitnehmer auch dann steuer- und beitragsfrei, wenn neben der Hauptbeschäftigung eine geringfügige Beschäftigung vorliegt.
Der Arbeitgeber hat für versicherte geringfügig Beschäftigte allerdings einen
Krankenversicherungsbeitrag von 13 % zu leisten. Ist der Arbeitnehmer
privat oder gar nicht versichert entfällt die Beitragspflicht.
Der Arbeitgeber hat für geringfügig Beschäftigte zudem einen Rentenversicherungsbeitrag
von 15 % zu leisten. Daraus werden beschränkte
Rentenansprüche erworben. Verzichtet der Arbeitnehmer durch schriftliche Erklärung auf
Versicherungsfreiheit und stockt den Arbeitgeberbeitrag aus eigenen Mitteln auf den
normalen Beitragssatz auf, erwirbt er damit eigenständige volle
Rentenansprüche.
Der Arbeitgeber hat für geringfügig
Beschäftigte eine Pauschalsteuer von 2 % mit Abgeltungswirkung
(einschließlich der Kirchensteuer und des Solidarzuschlages) zu leisten.
Und der Arbeitgeber hat für geringfügig Beschäftigte eine Umlage von 0,1 %
nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zum Ausgleich der Arbeitsgeberaufwendungen
bei Krankheit und Mutterschaft.
In haushaltsnahen Dienstleistungen hat der Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte jeweils 5 % für die Kranken- und Rentenversicherung, 2 % Pauschalsteuer für Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie eine Umlage von 0,1 % nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zum Ausgleich der Arbeitsgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft und 1,6 % für die Unfallversicherung zu leisten.
Hat der Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, werden dieses zusammengerechnet. In solchen Fällen sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn sie über dem Grenzwert von € 400,- liegen, steuer- und beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
Im Einkommensbereich von 400,01 bis € 800,- steigt der Arbeitnehmerbeitrag für die Sozialversicherung von ca. 4 % linear auf den vollen Sozialversicherungsanteil an.
Um die Beiträge in diesem Bereich berechnen zu können, wird der Arbeitsverdienst mit Hilfe einer Formel in einen fiktiven Arbeitsverdienst umgerechnet, aus dem sich die Beiträge für die einzelnen Sozialversicherungszweige ableiten lassen.
Die Formel lautet: F x 400 + (2 – F) x (AE – 400)
F, ist ein Faktor, der jährlich offiziell bekannt gegeben wird. Er ergibt sich, wenn der Wert
30 Prozent durch
den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geteilt wird. Das Kürzel AE steht für den Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers.
Die Besteuerung erfolgt in diesem Einkommensbereich individuell.
Urlaubs- und Urlaubsgeldanspruch
Der Urlaubsanspruch der geringfügig Beschäftigten errechnet sich nach dem Umfang der Beschäftigung im Verhältnis zu den Vollzeitbeschäftigten.
Das Urlaubsgeld errechnet sich ebenfalls nach dem Umfang der Beschäftigung im Verhältnis zu den Vollzeitbeschäftigten.
Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Voraussetzung ist aber, dass sie an diesem Tag gearbeitet hätten müssen, wenn kein Feiertag gewesen wäre.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Der Arbeitgeber muss auch geringfügig Beschäftigten in den ersten 6 Wochen einer Krankheit das regelmäßige Entgelt weiterbezahlen.Das Kündigungsschutzgesetz, wie alle anderen arbeitsrechtlichen Ansprüche, gilt auch für geringfügig Beschäftigte.
Die Mutterschutzgesetze gelten natürlich auch für schwangere geringfügig Beschäftigte.