
Zusammengestellt von Bernhard Stiedl (Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss)
» Hier
können Sie die Broschüre "Informationen aus dem Arbeits-
recht,
Sozialrecht und Steuerrecht für Arbeitnehmer" bestellen
Viele Schüler und Studenten nutzen die Ferienzeit, um durch einen Ferienjob sich ein zusätzliches Einkommen zu verdienen. Im Ferienjob haben Schüler und Studenten die gleiche Rechtsstellung wie jeder andere, der befristet beschäftigt ist. Bei Jugendlichen ist zudem das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten.
Eine Checkliste zum Arbeitsbeginn erhalten Sie hier.
Kurzfristige geringfügige Beschäftigung
Dauerhafte geringfügige Beschäftigung
Gesetzliche Arbeitsbestimmungen
Tarifvertragliche Arbeitsbestimmungen
Kurzfristige geringfügige Beschäftigung
Diese Art der Beschäftigung wird auch als Saisonbeschäftigung bezeichnet. Die Beschäftigung darf nicht länger als 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr dauern. Ist diese Voraussetzung erfüllt, müssen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Beiträge an die Sozialversicherung zahlen.
Dauerhafte geringfügige Beschäftigung
Diese Art der Beschäftigung wird auch als Mini-Job bezeichnet. In solchen Fällen muss nur der Arbeitgeber die notwendigen Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherung) zahlen.
Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer - auch bei einem Ferienjob - eine
Steuer von seinem Entgelt zahlen. Sollte sich am Ende des Jahres herausstellen,
dass
im ganzen Jahr weniger als der steuerliche Grundfreibetrag verdient wurde, kann der Arbeitnehmer die abgezogene Steuer vom
Finanzamt zurückverlangen.
Um von der Steuer befreit zu werden, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
eine Freistellungsbescheinigung vorlegen. Eine solche
Freistellungsbescheinigung erhält man beim zuständigen Finanzamt des
Wohnortes.
Grundsätzlich dürfen Kinder bis 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nicht
beschäftigt werden. Die Schulpflicht beträgt je nach Bundesland 9 oder 10
Schuljahre.
Vollzeitschulpflichtige Jugendliche ab 15 Jahre dürfen während der Schulferien
arbeiten, jedoch für höchstens 4 Wochen im Jahr.
Zum Schutz vollzeitschulpflichtiger Jugendlicher, die für Kinder ab 13
Jahren ganzjährig anzuwenden sind, gelten weitere Bestimmungen.
Die Kinder und Jugendlichen dürfen mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten
täglich höchstens 2 Stunden arbeiten. Die Arbeit darf nur in der Zeit
zwischen 8 und 18 Uhr und nicht vor oder während des Schulunterrichts
verrichtet werden. Die Kinder und Jugendlichen dürfen nur leichte und für sie
geeignete Tätigkeiten ausüben, die sich weder auf ihre Sicherheit, Gesundheit
und Entwicklung, noch auf ihren Schulbesuch und ihre Fähigkeit, dem Unterricht
mit Nutzen zu folgen, nachteilig auswirken.
Erlaubte Tätigkeiten von Kindern ab 13 Jahren und
vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ab 15 Jahren sind Dienstleistungen in
privaten Haushalten (z.B. Kinderbetreuung, Erteilung von Nachhilfeunterricht,
Erledigung von Einkäufen, Botengänge), Tätigkeiten in landwirtschaftlichen Betrieben,
Handreichungen beim Sport und Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und
Veranstaltungen von Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine oder
Parteien.
Beschäftigungen im gewerblichen Bereich sind mit Ausnahme des Austragens
von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten nicht
zulässig.
Die Beschäftigung Jugendlicher mit gefährlichen Arbeiten ist verboten. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, bei denen Jugendliche außergewöhnliche Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind oder gesundheitsschädlichem Lärm, gefährlichen Strahlen und gefährlichen Arbeitsstoffen. Außerdem sind für Jugendliche Akkordarbeiten und andere tempoabhängige Arbeiten verboten.
Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich in der Zeit von 6 bis 20 Uhr und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Für sie gilt die 5-Tage-Woche und eine Arbeitsruhe an Samstagen und Sonntagen.
Die tarifvertraglich geregelten Arbeitszeiten, die auch im Ferienjob gelten, liegen weit unter der gesetzlichen Regelung. Die tarifvertraglichen Arbeitszeiten erfahren Sie von der zuständigen Gewerkschaft.
Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer
gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen:
- 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 bis zu 6
Stunden,
- 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
Nach Beendigung der täglichen Beschäftigungszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.
Gesetzliche Arbeitsbestimmungen
Im Ferienjob haben Schüler und Studenten die gleiche Rechtsstellung wie jeder andere, der befristet beschäftigt ist. So muss der Betriebsrat der Einstellung und die Verdiensthöhe zustimmen. So stehen Schüler und Studenten im Ferienjob auch ein Erholungsurlaub wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu. Die geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen müssen natürlich ebenfalls eingehalten werden.
Tarifvertragliche Arbeitsbestimmungen
Die tarifvertraglich geregelten Arbeitsbestimmungen,
die natürlich auch
für Kinder und Jugendliche im
Ferienjob gelten, sind meist besser als die gesetzlichen Regelungen.
Einen verbindlichen Rechtsanspruch auf tarifvertraglich
geregelten Arbeitsbestimmungen hat jedoch nur ein Gewerkschaftsmitglied.
Mitglied werden lohnt sich
also auch im Ferienjob! Die tarifvertraglichen Arbeitsbestimmungen erfahren Sie von
der
zuständigen Gewerkschaft.