
Zusammengestellt von Bernhard Stiedl (Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss)
Wenn Sie zum Einstellungsgespräch noch weitere Fragen haben, können Sie sich an Ihre zuständige Gewerkschaft wenden. Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft haben Sie Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe. Mitglied werden lohnt sich also!
Informationen zur Bewerbung erhalten Sie auf diesen Seiten. Informationen zum Arbeitsbeginn erhalten Sie auf diesen Seiten.
Einstellungsgespräch/ Einstellungsfragebogen
Einstellungsuntersuchungen/ Psychologische Tests
Unvollständige oder unrichtige Beantwortung
Was darf der Arbeitgeber fragen - was nicht
Einstellungsgespräch/ Einstellungsfragebogen
Die Befragung eines Bewerbers auf einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz kann mündlich oder durch einen Einstellungsfragebogen erfolgen. In einem Einstellungsgespräch oder in einem Einstellungsfragebogen dürfen nur Fragen gestellt werden, die mit dem Arbeits- oder Ausbildungsplatz oder der zu leistenden Arbeit/ Ausbildung in Zusammenhang stehen. Grundsätzlich gilt, dass Fragen unzulässig sind die die Persönlichkeitsrechte verletzen.
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Einstellungsuntersuchungen/
Psychologische Tests
Unvollständige oder unrichtige Beantwortung
Wenn die Frage zulässig war, und der Bewerber die Frage bewusst unvollständig oder unrichtig beantwortet hat, kann der Arbeitgeber den zustandgekommenen Arbeitsvertrag vor dem Arbeitsgericht anfechten. War die Frage unzulässig, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht anfechten.
Über außergewöhnliche Umstände durch die die Risiken eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses überschritten werden, muss der Bewerber den Arbeitgeber auch ohne Befragen aufklären.
Was darf der Arbeitgeber fragen - was nicht
Beruflicher Werdegang
Fragen nach dem beruflichen Werdegang, nach Zeugnis- und Prüfungsnoten, usw.
sind zulässig.
Gewerkschaftszugehörigkeit
Fragen nach der Gewerkschaftszugehörigkeit sind grundsätzlich unzulässig - es
sei denn, der Bewerber bewirbt sich bei einer Gewerkschaft.
Krankheit
Fragen nach einer Krankheit sind nur zulässig, wenn die Beantwortung für den
Betrieb, die übrigen Arbeitnehmer und für die Arbeit/ Ausbildung von Bedeutung
sind.
Schwangerschaft
Fragen nach einer Schwangerschaft sind wegen der Geschlechterdiskriminierung
grundsätzlich unzulässig. Von sich aus braucht eine Frau auf eine
Schwangerschaft auch nicht hinzuweisen - es sei denn, wenn Schwangere die
entsprechende Arbeit nicht leisten können.
Schwerbehinderung
Fragen nach einer Schwerbehinderung sind zulässig. Von sich aus braucht ein
Bewerber auf seine Schwerbehinderung jedoch nicht hinzuweisen - es sei denn,
wenn schwerbehinderte Menschen die entsprechende Arbeit nicht leisten können.
Suchtkrankheit
Fragen nach einer Suchtkrankheit sind zulässig. Von sich aus braucht ein
Bewerber auf seine Suchtkrankheit jedoch nicht hinzuweisen.
Wehrdienst/ Zivildienst
Fragen nach Wehrdienst-/ Zivildienstzeiten oder einer bereits erfolgten oder
baldigen Einberufung sind zulässig.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in der Broschüre "Informationen aus dem Arbeitsrecht, Sozialrecht und Steuerrecht für Arbeitnehmer", die Sie hier bestellen können!