
Zusammengestellt von Bernhard Stiedl (Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss)
Mit der Bestellung der Broschüre "Informationen aus dem Arbeitsrecht, Sozialrecht und Steuerrecht für Arbeitnehmer", die Sie hier bestellen können, erhalten Sie einen exklusiven Internet-Zugang wo Sie einen Muster-Aufhebungsvertrag und eine Muster-Anfechtung eines Aufhebungsvertrages als Word-Dokument zum Download finden.
Gründe für einen Aufhebungsvertrag
Inhalte eines Aufhebungsvertrages
Was tun, wenn Sie mit dem Aufhebungsvertrag unzufrieden sind
Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er muss immer schriftlich erfolgen.
Gründe für einen Aufhebungsvertrag
Grund für einen Aufhebungsvertrag kann sein,
- dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfristen / -termine beenden will.
- dass der Arbeitgeber betriebsbedingt Personal abbauen, aber z.B. nicht die jüngsten und am kürzesten Beschäftigten entlassen will. Er bietet deshalb älteren Beschäftigten einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung an.
- dass der Arbeitgeber den besonderen Kündigungsschutz, z.B. im Mutterschutz und bei Schwerbehinderung, nicht beachten will.
Inhalte eines Aufhebungsvertrages
Der Inhalt eines Aufhebungsvertrag kann frei ausgehandelt werden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag ist endgültig. Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrag hat in den meisten Fällen keinen Erfolg. Unterschreiben sie deshalb einen Aufhebungsvertrag erst nach gründlicher Prüfung und Beratung.
Der Aufhebungsvertrag muss keine Zahlung von einer Abfindung enthalten. Sie kann aber vereinbart werden. Als grobe Faustformel gilt, pro Jahr der Betriebszugehörigkeit 0,5 bis 1 Monatsentgelt als Abfindung.
Denken sie beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages auch an die von ihnen erworbenen betrieblichen Altersversorgungsanwartschaften.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet sie über nachteilige Folgen des Aufhebungsvertrages aufzuklären. Macht er das nicht, entstehen für sie mögliche Schadensersatzforderungen.
Da Aufhebungsverträge von der Agentur für Arbeit, ähnlich wie Eigenkündigungen gewertet werden, droht bei einer anschließenden Arbeitslosigkeit eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes. Bei der Zahlung einer Abfindung sollte deshalb bei der Höhe eine mögliche Sperrzeit berücksichtigt werden.
Was tun, wenn Sie mit dem Aufhebungsvertrag unzufrieden sind
Wenn sie mit Ihrem Aufhebungsvertrag unzufrieden sind,
sprechen Sie mit dem Arbeitgeber. Will er den Aufhebungsvertrag nicht ändern,
wenden Sie sich an den Betriebsrat oder an Ihre zuständige
Gewerkschaft.
Anders als bei einer Kündigung muss der Betriebsrat bei einem Aufhebungsvertrag
vom Arbeitgeber allerdings nicht informiert werden.