
Zusammengestellt von Bernhard Stiedl (Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss)
Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz
Die werktägliche gesetzliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Als Werktage gelten auch die Samstage, so dass im Grundsatz eine 48 Stunden-Woche und bei Nutzung des Ausgleichszeitraums zeitweise eine 60 Stunden-Woche möglich ist.
Jugendliche dürfen nach dem Gesetz nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
Die tarifvertraglich geregelten Arbeitszeiten liegen weit unter der gesetzlichen Regelung. Einen verbindlichen Rechtsanspruch auf tarifvertraglich geregelte Arbeitszeiten hat jedoch nur ein gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmer. Mitglied werden lohnt sich also! Die tarifvertraglichen Arbeitszeiten erfahren Sie von Ihrer zuständigen Gewerkschaft.
Arbeitnehmer sind nur dann zur Leistung von
Mehrarbeit verpflichtet, wenn sich dies aus einem Tarifvertrag, einer
Betriebsvereinbarung, einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung, einer dem
Arbeitnehmer bekannten Betriebsüblichkeit oder aus der Nebenpflicht des
Arbeitnehmers ergibt.
Darüber hinaus ist die Zulässigkeit von
Mehrarbeit durch das Arbeitszeitgesetz und sonstige
Arbeitszeitschutzvorschriften begrenzt. Ist die zulässige Höchstarbeitszeit
erreicht, kann der Arbeitnehmer jede, wie auch immer begründete, Leistung
von Mehrarbeit ablehnen.
Informationen zu Zuschläge für Mehrarbeit (Überstunden) erhalten Sie auf diesen Seiten.
Die gesetzliche Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen der Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien zwischen der Zeit von 22 bis 5 Uhr.
Informationen zu Zuschläge für Nachtarbeit erhalten Sie auf diesen Seiten.
Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen
Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag
einschließenden Zeitraums von 2 Wochen zu gewähren ist.
Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag
beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb
eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 8 Wochen zu
gewähren ist.
Informationen zu Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit erhalten Sie auf diesen Seiten.
Nach dem Gesetz ist die Arbeit durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen.
Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in der Broschüre "Informationen aus dem Arbeitsrecht, Sozialrecht und Steuerrecht für Arbeitnehmer", die Sie hier bestellen können!
Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz
Im Falle einer Gesundheitsgefährdung durch Nachtarbeit oder wenn ein Kind unter 12 Jahre oder ein schwerpflegebedürftiger Angehöriger versorgt werden muss, ist ein Nachtarbeitnehmer auf sein Verlangen nach auf einem für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen.