
Zusammengestellt von Bernhard Stiedl (Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss)
Wenn Sie zum Arbeitslosengeld II oder zum Sozialgeld noch weitere Fragen haben, können Sie sich an Ihre zuständige Gewerkschaft wenden. Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft haben Sie Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe. Mitglied werden lohnt sich also!
Informationen zum Arbeitslosengeld I und zum Kurzarbeitergeld erhalten Sie auf diesen Seiten.
Antrag auf Arbeitslosengeld II
Befristeter Zuschlag nach Bezug von
Arbeitslosengeld I
Zu berücksichtigendes Vermögen
Erwerbsfähigkeit für den Bezug von
Arbeitslosengeld II
Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeld II
Das Arbeitslosengeld II ersetzt die bisherigen Leistungen
"Arbeitslosenhilfe" und "Sozialhilfe". Das Arbeitslosengeld
II ist (anders als das bisherige Arbeitslosengeld, das nun
"Arbeitslosengeld I" heißt und anders als die bisherige
Arbeitslosenhilfe) keine Versicherungsleistung, sondern eine
Fürsorgeleistung.
Die Höhe der Leistungen orientiert sich deshalb am Bedarf der Empfänger und
nicht am letzten Nettolohn.
Die monatliche Regelleistung des Arbeitslosengeld II beträgt für
erwerbsfähige Hilfebedürftige, die alleinstehend oder alleinerziehend sind in
den alten und neuen Bundesländern: €
345,-.
Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der
Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 % der Regelleistung.
Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers umziehen,
erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 % der Regelleistung.
Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt
die Regelleistung jeweils 90 % der Regelleistung.
Das Arbeitslosengeld II mindert sich um das zu berücksichtigende
Einkommen und Vermögen.
Die monatliche Regelleistung wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den
Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen
Rentenversicherung verändert.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in der Broschüre "Informationen aus dem Arbeitsrecht, Sozialrecht und Steuerrecht für Arbeitnehmer", die Sie hier bestellen können!
Antrag auf Arbeitslosengeld II
Eine Checkliste für die Unterlagen die im allgemeinen zum Ausfüllen des Antragsfragebogens für ein Arbeitslosengeld II benötigt werden sowie einen Muster-Widerspruch zum Bescheid des Arbeitslosengeld II erhalten Sie in der Broschüre "Informationen aus dem Arbeitsrecht, Sozialrecht und Steuerrecht für Arbeitnehmer", die Sie hier bestellen können!
Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten ein Sozialgeld. Die Regelleistung
des Sozialgeld beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 % und
ab dem 15. Lebensjahr 80 % der monatlichen Regelleistung des
Arbeitslosengeld II.
Das Sozialgeld mindert sich um das zu berücksichtigende Einkommen und
Vermögen.
Befristeter Zuschlag nach
Bezug von Arbeitslosengeld I
Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb
von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld I
bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. Nach Ablauf
des ersten Jahres wird dieser Zuschlag um 50 % vermindert.
Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen
- dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen
Arbeitslosengeld I und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und
- dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in
Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II oder
Sozialgeld.
Der monatlich zu Zuschlag ist im ersten Jahr
- bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens € 160,-,
- bei Partnern auf insgesamt höchstens € 320,- und
- für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden
minderjährigen Kinder auf höchstens € 60,- pro Kind
Zu berücksichtigendes Vermögen
Vor dem Bezug des Arbeitslosengeld II, muss der Hilfebedürftige zunächst
eigenes Einkommen und Vermögen verwerten.
Vom Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
- ein Grundfreibetrag in Höhe von € 150,- je vollendetem Lebensjahr des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils
€ 3.100,-,
-
ein Freibetrag jeweils in Höhe von € 3.100,- für alle nicht
erwerbsfähigen Angehörigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge
geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten
laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen
nicht vorzeitig verwendet,
- geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor
dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht
verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche € 250,- je vollendetem
Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners,
- ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von € 750,- für jeden
in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
- angemessener Hausrat,
- ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
- vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände
in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein
Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit ist,
- ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine
entsprechende Eigentumswohnung
(als
angemessene Wohnraumgröße bei einem Haus gelten ca. 130 qm, bei einer
Eigentumswohnung ca. 120 qm),
- Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist.
Erwerbsfähigkeit für den
Bezug von Arbeitslosengeld II
Erwerbsfähig ist, wer gegenwärtig oder voraussichtlich innerhalb von
sechs Monaten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der ein Arbeitslosengeld II bezieht
ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
- er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der
Lage ist,
- die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden
Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche
Anforderungen stellt,
- die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines
Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte
Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel dann nicht gefährdet, wenn und
soweit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Familie die
Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege sicher
gestellt ist,
- die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre
und die Pflege nicht auf andere Weise sicher gestellt werden kann,
- der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Hilfebedürftige die Arbeitslosengeld II beziehen und erwerbstätig sind, können
von ihrem monatlichen Einkommen folgende Beträge behalten:
- einen Grundfreibetrag in Höhe von € 100,- bei einem Bruttoeinkommen bis € 400,-,
- zusätzlich 20 Prozent bei einem Bruttoeinkommen bis € 800,-,
- zusätzlich 10 Prozent bei einem Bruttoeinkommen über € 800,-.
Die Obergrenze für die Freibeträge ist für Hilfebedürftige ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von € 1.200,-, für alle Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bei einem Bruttoeinkommen von € 1.500,- festgesetzt.
Absenkung und Wegfall des
Arbeitslosengeld II
Das Arbeitslosengeld II wird in einer ersten Stufe um 30 % der für
den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn
der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen
weigert,
- eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
- in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen,
insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
- eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen
oder fortzuführen, oder
- eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder
Anlass für den Abbruch gegeben hat,
Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz
schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung der Agentur für
Arbeit, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen
Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er hierfür keinen
wichtigen Grund nach, wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 10
% der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden
Regelleistung abgesenkt.
Im Falle einer wiederholten Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld
II zusätzlich um jeweils den Prozentsatz der maßgebenden Regelleistung
gemindert, um den es bereits gemindert wurde. Bei einer Minderung der
Regelleistung um mehr als 30 % kann die Agentur
für Arbeit in
angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen,
insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen, erbringen.
Die Leistungen des Arbeitslosengeld II umfasst auch die Übernahme der
Mietkosten. Zu den Mietkosten zählen neben der Kaltmiete auch die
Mietnebenkosten. Die Mietkosten werden in voller Höhe übernommen, soweit
Kaltmiete und Mietnebenkosten zusammen einen angemessenen Kostenumfang nicht übersteigen.
Die Frage, was angemessene Mietkosten sind, richtet sich dabei nicht nach
den bisherigen Lebensverhältnissen, sondern danach, was für Hilfebedürftige
angemessen ist.
Für Hilfebedürftige gilt als angemessen eine Miete für eine angemessene Wohnraumgröße zum ortsüblichen Mietpreis. Eine angemessene Wohnraumgröße ist für einen Ein-Personen-Haushalt ca. 45-50 qm, für einen Zwei-Personen-Haushalt ca. 60 qm, für einen Drei-Personen-Haushalt ca. 75 qm und für einen Vier-Personen-Haushalt ca. 85-90 qm. Bei einem Haushalt über vier Personen werden für jede weitere Person ca. 10 qm hinzugerechnet.