
Zusammengestellt von Bernhard Stiedl (Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss)
Auch ohne ausdrückliche
Regelung gilt im Betrieb ein so genanntes relative Alkoholverbot. Es ist somit
verboten, sich durch Alkoholgenuss in einen Zustand zu versetzen, der die
ordnungsgemäße Arbeitsleistung verhindert oder das Zusammenleben der Beschäftigten
im Betrieb stört.
Das schließt ein Glas Bier
zum Mittagessen in der Regel nicht aus, es sei denn, schon diese Menge an
Alkohol würde ausreichen, den Beschäftigten in seiner Arbeitsleistung beeinträchtigen.
Mehr ist jedoch nicht
erlaubt. Weihnachts- oder Geburtstagsfeiern im Betrieb mit Alkoholisierung, sind
ohne Zustimmung mit dem Arbeitgeber problematisch und können zu
arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.
Ein absolutes Alkoholverbot
kann entweder durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt werden, oder
sich aus den Umständen des Arbeitsverhältnisses ergeben.
Ein Kraftfahrer, der in einem Land fährt, in dem am Steuer eine Null-Promille-Grenze gilt, unterliegt einem absoluten Alkoholverbot, auch wenn dies nicht im Arbeitsvertrag geregelt ist. Auch die Arbeit an besonders gefährlichen Maschinen kann ein absolutes Alkoholverbot begründen. Denn schon geringe Mengen an Alkohol beeinträchtigen das Reaktionsvermögen eines Menschen, auch wenn dieser davon nichts merkt.
Bei Verstößen gegen ein
Alkoholverbot kann nach vorheriger Abmahnung eine
verhaltensbedingte und in schweren Fällen eine außerordentliche Kündigung
gerechtfertigt sein.
Wenden Sie sich bei einer drohenden Abmahnung oder Kündigung an den Betriebsrat. Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft, haben Sie auch Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz. Mitglied werden lohnt sich also!
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